Allgemeine Verkaufsbedingungen der Timmer GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) finden nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Timmer GmbH („TIMMER“ genannt) und dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkte“), ohne Rücksicht darauf, ob TIMMER die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

(2) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von TIMMER gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, TIMMER hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn TIMMER eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(4) Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen TIMMER und dem Käufer zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich abgeändert werden.


§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von TIMMER sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Käufers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.

(3) TIMMER behält sich an allen Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und Werkzeugen, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von TIMMER unverzüglich an TIMMER heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

(4) Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von TIMMER durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder TIMMER die Bestellung ausführt, insbesondere wenn TIMMER der Bestellung durch Übersendung der bestellten Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich.

(5) Das Schweigen von TIMMER auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

(6) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Käufers mangels Masse abgelehnt, ist TIMMER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


§ 3 Umfang der Lieferung
(1) Änderungen des Lieferumfangs durch den Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von TIMMER. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt, oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen, oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Käufer zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

(2) TIMMER ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.


§ 4 Lieferzeit, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferverzug, Annahmeverzug
(1) Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedürfen der Textform.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang der zu leistenden Vorkasse (vgl. dazu § 7 Abs. 3 dieser AVB). Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich dieser in angemessener Weise, wenn der Käufer die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die zu leistende Vorkasse (vgl. dazu § 7 Abs. 3 dieser AVB) nicht vollständig bei TIMMER eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus.

(3) Die Lieferung erfolgt, soweit die Parteien nichts anders vereinbaren, EXW, Dieselstraße 37, 48485 Neuenkirchen, Deutschland, (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart, ist TIMMER berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Angelieferte Waren sind vom Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen geltend für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(5) TIMMER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von TIMMER geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die TIMMER nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse TIMMER die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist TIMMER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber TIMMER vom Vertrag zurücktreten.

(6) Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er TIMMER nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Sofern TIMMER mit dem Käufer einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Käufer die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist TIMMER nach fruchtlosem Ablauf einer von TIMMER gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Käufer den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.

(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, kann TIMMER den Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten. Insbesondere ist TIMMER berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Käufers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von TIMMER bleiben unberührt. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass TIMMER keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Käufer sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Käufer hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten.

(9) Die Rechte des Käufers gemäß § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nichterfüllung), bleiben unberührt.


§ 5 Lieferung von Software
(1) Sofern TIMMER dem Käufer Standard-Software als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur zeitlich befristeten oder unbefristeten Nutzung überlässt (nachfolgend „Software“ genannt), gelten für die gesamte Lieferung und soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat, die nachfolgenden Regelungen. Im Übrigen gelten für die Hardware die weiteren Regelungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Soweit nicht gesondert vereinbart, übernimmt TIMMER keine Verpflichtung zur Erbringung von Serviceleistungen.

(2) Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen und/ oder einer Fehlbedienung des Käufers resultiert, ist kein Mangel.

(3) Die Software ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die TIMMER dem Käufer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich TIMMER zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat TIMMER entsprechende Verwertungsrechte.

(4) TIMMER räumt dem Käufer mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt, sofern nicht anders vereinbart, im Land des Lieferorts der Hardware. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Käufer dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

(5) Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Soweit das Nutzungsrecht zeitlich befristet eingeräumt wird, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: Der Käufer darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen (z.B. Software-Produktschein) genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TIMMER und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfähigeren Gerät den Anspruch von TIMMER auf eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Käufer die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt.

(6) Für Software, für die TIMMER nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieses § 5 die zwischen TIMMER und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Käufer betreffen (wie z.B. End User License Agreement); auf diese weist TIMMER den Käufer hin und macht sie ihm auf Verlangen zugänglich.

(7) Für Open Source Software gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieses § 5 die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. TIMMER wird dem Käufer den Quellcode nur insoweit herausgeben oder zur Verfügung stellen, als die Nutzungsbedingungen der Open Source Software dies verlangen. TIMMER wird den Käufer auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Open Source Software hinweisen sowie ihm die Nutzungsbedingungen zugänglich machen oder, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich, überlassen.

(8) Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Käufer eines gesondert zu vereinbarendem Nutzungsrecht. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt.

(9) Der Käufer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von TIMMER überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(10) Der Käufer darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er in Textform TIMMER von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat.


§ 6 Exportkontrolle
(1) Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Vorschriften des Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle weiteren anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze einzuhalten.

(2) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Käufer gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

(3) Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise. Bei genehmigungspflichtigen Lieferungen ist TIMMER berechtigt, die Leistung zu verzögern bis eine Ausfuhrgenehmigung erteilt und TIMMER durch den Käufer nachgewiesen wurde, oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Haftung von TIMMER aufgrund verspäteter Leistung oder Nichtleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(4) Der Käufer verpflichtet sich, keine von TIMMER hergestellten Produkte (einschließlich der Software), Teile solcher Produkte und/oder von TIMMER genutzte Technologien für die Verwendung in Waffen und/oder Waffensystemen zu nutzen, zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen.

(5) Falls der Käufer gegen eine Verpflichtung aus diesem § 6 verstößt und/oder falls eine Geschäftstransaktion teilweise oder ganz verboten ist, ist TIMMER berechtigt, die vertraglich vereinbarte Lieferung zu verweigern oder von diesem Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zurückzutreten. Etwaige weitere Ansprüche von TIMMER gegen den Käufer bleiben davon unberührt bestehen.


§ 7 Preise und Zahlung
(1) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise, und zwar EXW, Dieselstr. 37, 48485 Neuenkirchen, Deutschland (Incoterms 2020). Die Preise beinhalten keine Versendungs- oder Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Bei einem Netto-Bestellwert von unter 50,00 EUR ist TIMMER berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 3 dieser AVB) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk Dieselstraße 37, 48485 Neuenkirchen, Deutschland und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis unverzüglich nach Lieferung und Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem TIMMER endgültig über den Lieferpreis verfügen kann. TIMMER ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. TIMMER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.


§ 8 Sachmängel
(1) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und TIMMER offene Mängel unverzüglich nach Erhalt der Produkte, in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen TIMMER unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Der Käufer hat die Mängel bei seiner Mitteilung an TIMMER in Textform zu beschreiben. Der Käufer muss außerdem die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen und sonstigen Unterlagen von TIMMER zu den einzelnen Produkten, insbesondere Montage-, Bedienungs- und Betriebsanleitungen, einhalten.

(2) Bei Mängeln der Produkte ist TIMMER nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Produkte berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist TIMMER verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AVB zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Käufer in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Produkte werden Eigentum von TIMMER und sind an TIMMER zurückzugeben.

(3) Sofern TIMMER zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die TIMMER zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

(4) Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von TIMMER zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat.

(5) Künftiger Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verschleiß oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder unzureichende Lagerung und/oder Pflege und/oder Wartung sind kein Sachmangelfall. Gleiches gilt z.B., wenn die Veränderung der Ware auf chemischen, physikalischen oder thermischen Einflüssen beruht, die unüblich sind und auf die der Käufer TIMMER nicht schriftlich hingewiesen hat.

(6) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätten.

(7) TIMMER übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(8) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 10 und 11.


§ 9 Rechtmängel
(1) TIMMER gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Käufer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet TIMMER dadurch Gewähr, dass sie dem Käufer nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

(2) Der Käufer unterrichtet TIMMER unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. TIMMER unterstützt den Käufer bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

(3) Die Regelungen des § 8 sowie der nachfolgenden §§ 10, 11 gelten ansonsten bei etwaigen Rechtsmängeln entsprechend.


§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TIMMER bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet TIMMER – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TIMMER, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von TIMMER jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden TIMMER nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn TIMMER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 12 Änderung von Waren, Produktwarnung, Produktrückruf
(1) Der Käufer wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer TIMMER im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Käufer hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.

(2) Wird TIMMER aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die TIMMER für erforderlich und zweckmäßig hält und TIMMER hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von TIMMER bleiben unberührt.

(3) Der Käufer wird TIMMER unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) informieren.


§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die TIMMER aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, Eigentum von TIMMER. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Rechnungswert zu versichern. Der Käufer hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von TIMMER nachzuweisen. Der Käufer tritt TIMMER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. TIMMER nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an TIMMER zu leisten. Weitergehende Ansprüche von TIMMER bleiben unberührt.

(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von TIMMER gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer TIMMER unverzüglich in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von TIMMER zu informieren und an den Maßnahmen von TIMMER zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TIMMER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von TIMMER zu erstatten, ist der Käufer TIMMER zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(3) Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an TIMMER ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. TIMMER nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an TIMMER zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an TIMMER abgetretenen Forderungen treuhänderisch für TIMMER im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an TIMMER abzuführen. TIMMER kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TIMMER nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Käufers vom Käufer beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Käufers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Käufer sind die an TIMMER abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

(4) Auf Verlangen von TIMMER ist der Käufer verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und TIMMER die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist TIMMER unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von TIMMER gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat TIMMER oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann TIMMER die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Käufer wird stets für TIMMER vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, TIMMER nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt TIMMER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, TIMMER nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass TIMMER sein Volleigentum verliert. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für TIMMER. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

(7) TIMMER ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die TIMMER zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von TIMMER aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt im Einzelnen TIMMER.

(8) Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer TIMMER hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um TIMMER unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.


§ 14 Montage
(1) Wird TIMMER neben der Lieferung auch die Montage übertragen, erfolgt dies aufgrund eines von der Lieferung unabhängigen selbständigen Werkvertrages.

(2) Für einen solchen Montagevertrag gelten die besonderen schriftlichen Montagebestimmungen von TIMMER. § 15 Geheimhaltung

(1) Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

(3) Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.


§ 16 Datenschutz
(1) Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

(2) Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(3) Sollte TIMMER im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Käufer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.


§ 17 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) Die Parteien bekennen sich jeweils im Rahmen ihrer unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Geschäftsbetriebs die gesetzlichen Vorschriften (einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze, insbesondere zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter) eingehalten sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt damit TIMMER von den Rücknahmepflichten als Hersteller gemäß § 19 Abs. 1 ElektroG und von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Käufer hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Produkte weitergibt, vertraglich zu verpflichten, dass sie die Produkte nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß entsorgen, und er hat ihnen für den Fall der erneuten Weitergabe der Produkte eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Verletzt der Käufer seine Pflicht zur Weitergabe der Pflichten auf seine Abnehmer, so hat er die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen von TIMMER auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Verpackungsgesetzes (VerpackG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt damit TIMMER von den Rücknahmepflichten als Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG frei.

(4) Jede Partei bestätigt zudem jeweils mit Abschluss eines Vertrags, dass sie sich an keinerlei Form von Bestechung und Korruption beteiligt und diese auch nicht tolerieren wird.


§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TIMMER möglich.

(2) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(3) Für die Rechtsbeziehungen des Käufers zu TIMMER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(4) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TIMMER und dem Käufer der Sitz von TIMMER (Dieselstr. 37, 48485 Neuenkirchen, Deutschland). TIMMER ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(5) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Käufers und von TIMMER ist der Sitz von TIMMER, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Stand: Februar 2025

AGB

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