Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Timmer GmbH

(nachstehend TIMMER genannt)

§ 1 Allgemeines

1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Ge- schäftsabschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbe- dingungen zugrunde. Bedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferungen ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrück- lichen schriftlichen Bestätigung und nur für den Auftrag wirksam, für den wir sie bestätigen.

2. Mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

3. Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung findet Anwendung.

 

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot gem. §145 BGB zu qualifizieren, so bedarf die Verbindlichkeit des Auftrags unserer schriftlichen Annahme.

2. Die zu einem Angebot von TIMMER gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, so- weit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind.

3. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen, insbesondere Katalogseiten, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich TIMMER die Eigen- tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und – auch auszugs- weise – Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Für Unterlagen, die der Besteller TIMMER übergibt, trägt er auch im Verhältnis zu TIMMER die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. TIMMER ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich gekennzeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

5. Muster stellt TIMMER nur gegen Berechnung unter Zugrundelegen der allgemein gültigen Preise zur Verfügung.

 

§ 3 Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von TIMMER maßgebend, im Falle eines Angebots von TIMMER mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Nebenabreden und Änderungen müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen der Schriftform.

 

§ 4 Preise und Zahlung

1. Der Mindestbestellwert beträgt 50,00 EUR netto.

2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Verpackung, Fracht- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. Mangels besonderer Vereinbarung bestimmt TIMMER nach billigem Ermessen Art und Weg des Versandes.

3. Zu den Rechnungsbeträgen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetz- lichen Höhe hinzu. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von TIMMER in bar, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zu leisten. TIMMER ist zur Annahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Deren Annahme erfolgt gegebenenfalls nur zahlungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

4. Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, wer- den zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

5. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, ist TIMMER – auch bei festen Preisen – bei Handelsgeschäften berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Übersteigt der angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 5 %, steht dem Besteller der Rücktritt frei.

6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist TIMMER berechtigt, Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank und Nebenkosten in Höhe von 3,00 EUR zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt TIMMER vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei TIMMER eingegangen ist.

7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückbehalten. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist TIMMER berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Besteller die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu verlangen, wenn dadurch die Gegenansprüche von TIMMER gefährdet werden. Dasselbe gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

 

§ 5 Lieferzeit

1. Von TIMMER in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine oder Lieferfristen werden von TIMMER nach bestem Bemühen eingehalten. Sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest vereinbarte oder kalendermäßig bestimmte Lieferzeit wieder. Lieferfristen beginnen keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung, insbesondere der Abklärung aller technischen Fragen. Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, die rechtzeitige Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Bezeichnungen und Unterlagen, die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen und die Teilnahme an rechtzeitig mitgeteilten Abnahmen und Vorabnahmen im Herstellerwerk voraus. Ferner beginnen Lieferfristen nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Soweit diese Voraussetzungen aus von TIMMER nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt werden, werden Fristen und Termine entsprechend verlängert.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern von TIMMER eintreten.

5. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von TIMMER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen TIMMER dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

6. Die Haftung von TIMMER auf Schadensersatz wegen Verzugs und Nichterfüllung ist stets auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Für entgangenen Gewinn haftet TIMMER nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7. Haftet TIMMER nur wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, ist der Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % und insgesamt auf 10 % der Auftragssumme beschränkt.

8. Setzt der Kunde TIMMER, nachdem dieser in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10 % der Auftragssumme begrenzt, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Die vorstehenden Haftungsabgrenzungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller wegen des von TIMMER zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

10. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von TIMMER jedoch, 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. TIMMER ist berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

11. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

 

§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lieferungswerk bzw. ab Lagerort auf den Besteller über, auch dann, wenn TIMMER die Auslieferung übernommen hat – verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen Auftrags des Bestellers wird die Ware von TIMMER im Namen und für Rechnung des Bestellers nach bestem Ermessen versichert.

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Abweichungen von dem Versandzettel oder Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware TIMMER schriftlich mitzuteilen.

5. Soweit TIMMER nach der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet ist, nimmt TIMMER nur die Verpackungen eigener Produkte zurück.

6. Bei Direktlieferung an Endverbraucher ist das jeweilige Herstellerwerk von TIMMER, von dem aus der Versand erfolgt, die Verkaufsstelle, bei der Verpackungen zurückgenommen werden.

7. Transportverpackungen sind an das Herstellerwerk von TIMMER für diese kostenfrei zurückzusenden.

8. Von Verbrauchern nimmt TIMMER Verpackungen nur im Herstellerwerk zurück.

9. Für Lieferungen, die eine werkvertragliche Abnahme erfordern, gilt folgendes:
a) Der Besteller ist verpflichtet, an der Abnahme mitzuwirken. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme.
b) Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung durch den Besteller als erfolgt.
c) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon trägt.

 

§ 7 Gewährleistung und Gesamthaftung

1. Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht etc. berechtigen nicht zu Mängelrügen.

2. Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach folgenden Bestimmungen:
a) TIMMER verpflichtet sich, nach ihrer – billigem Ermessen unterliegenden – Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen oder Verweige- rung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unter Ausschluss weiterer Rechte eine Minderung der Vergütung oder aber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
b) Die Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes, die durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung z.B. Fehlanschluss entstanden sind, berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Darüber hinaus berechtigen vom Besteller begehrte Beschaffenheitsvereinbarungen oder aber Eigenschaften nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch TIMMER zugesichert sind.
c) Von TIMMER schriftlich bei Vertragsschluss bestätigte Daten über Leistung, Verbrauch etc. sind nur dann gewährleistungsrelevant, wenn TIMMER die Ein - haltung ausdrücklich, schriftlich garantiert hat.
d) Der Besteller ist verpflichtet, TIMMER die erforderliche Zeit und die Gelegenheit für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung einzuräumen, wobei der Besteller auch zusichert, auf etwaige Einkaufsprobleme von TIMMER Rücksicht zu nehmen.
e) Die Haftung von TIMMER erlischt, wenn der Besteller selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von TIMMER Nacharbeiten und Änderungen an der Lieferung von TIMMER vorgenommen haben oder wenn von TIMMER nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden, es sei denn, TIMMER wurde zuvor unter Einräumung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt.
f) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung wird ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Seiten von TIMMER oder seitens der Erfüllungsgehilfen von TIMMER auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der Verletzung von Kardinalpflichten.
g) Soweit TIMMER zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für TIMMER voraussehbaren Schaden.
h) Bei Werkleistungen hat TIMMER Schadensersatz nur für wesentliche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zu leisten. Entgangenen Gewinn hat TIMMER nur zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aber auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht.
i) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln oder auf einer Eigenschaft der Kaufsache beruhen. Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, soweit das Verschulden bei Vertrags- schluss sowie die positive Vertragsverletzung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von TIMMER oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Ansprüche wegen der fahrlässig unterlassenen Aufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte von TIMMER sind, soweit dadurch kein Sach- mangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, TIMMER hat zusätzlich eine Beratung des Bestellers übernommen. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von TIMMER.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum von TIMMER. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentums an besondere Voraussetzungen oder Vorschriften im Lande des Bestellers geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen. Unter Verbindlichkeiten verstehen sich auch Zinsen sowie Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch nur unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen:
a) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist nicht zulässig.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für TIMMER vorgenommen, ohne dass der Lieferer hinsichtlich der Verarbeitung Pflichten übernimmt. Bei Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen, nicht TIMMER gehörenden Sachen (Einbau), steht TIMMER der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller TIMMER im Verhältnis des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller ist verpflichtet, TIMMER jederzeit auf Verlangen, zur Ermittlung des Miteigentumsanteils von TIMMER, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in TIMMERs Miteigentumsanteil stehenden Sachen für TIMMER durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.

3. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an TIMMER in Höhe des mit TIMMER vereinbarten Kaufpreises ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. TIMMER verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einzuziehen. Der Besteller ist allerdings verpflichtet, TIMMER auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Bis zum Erhalt einer anderen Anweisung ist der Besteller berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. TIMMER verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TIMMER. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller TIMMER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit TIMMER dadurch gerichtliche oder außergerichtliche Kosten einer Rechtsverordnung entstehen, zu deren Erstattung der Dritte nicht in der Lage ist, haftet der Besteller für den TIMMER entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist im Falle der Zahlungseinstellung verpflichtet, TIMMER unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät, seine Zahlung einstellt, ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenz- verfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, kann TIMMER unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Pflichten die sofortige Herausgabe ihres Eigentums verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache oder in einer Pfändung durch TIMMER liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Es sei denn, TIMMER hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 

5. Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist TIMMER berechtigt, Schadensersatz zu berechnen. TIMMER ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

§ 9 Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn TIMMER die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von TIMMER. Ist TIMMER die Leistung nur zum Teil unmöglich, so hat der Besteller nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ansonsten kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt ein Lieferverzug im Sinne von § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, so kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn TIMMER eine ihr gestellte, angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels durch ihr Verschulden untätig verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Un- vermögen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch TIMMER.

 

§ 10 Recht des Lieferers auf Rücktritt vom Vertrag

1. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TIMMER erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Gleiches gilt für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, steht TIMMER das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind nicht gegeben, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden des Lieferers vorliegt.

2. Will TIMMER von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war.

 

§ 11 Montage und Inbetriebsetzung

Für die Montage von Liefergegenständen und für die Inbetriebsetzungsarbeiten gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten werden von TIMMER nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung übernommen.

2. Die durch Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten verursachten Kosten sind vom Besteller zusätzlich zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich bereits bei der Festsetzung der Preise berücksichtigt wurden. Als Kosten gelten dabei insbesondere die Aufwendungen für das von TIMMER gestellte Personal, deren Arbeit nach den von TIMMER festgelegten Montagesätzen (einschließlich Zuschlägen für fällige Überstunden usw.), einschließlich sonstiger entstandener Reise- und Gepäckbeförderungskosten, die vom Besteller zu erstatten sind.

3. Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr insbesondere rechtzeitig bereit- zustellen:
a) das für die Montage und/oder Inbetriebsetzung notwendige Hilfspersonal (für das und für dessen Arbeit TIMMER keinerlei Haftung trifft),
b) die für die Montage und/oder Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten, Vorrich- tungen, Materialien, Hilfsmittel und Werkzeuge,
c) die für die gehörige Aufbewahrung der für die Montage und/oder Inbetriebset- zung bereitgestellten Geräte und Materialien aller Art geeignete, verschließbare Räume;
d) der Besteller ist zu allen etwa erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die für die rechtzeitige Durchführung von Montage- und/oder Inbetriebsetzungsarbeiten erforderlich sind.

4. Der Besteller trägt alle Gefahren (einschließlich Transportgefahr), für die Geräte und Materialien von TIMMER, die für die Montage und/oder Inbetriebsetzung bestimmt sind.

5. Für Schäden aller Art (einschließlich Folgeschäden), die mit der Durchführung von Montage- und/oder Inbetriebsetzungsarbeiten verbunden sind, haftet TIMMER ausschließlich im Rahmen von § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der Ort unseres Werkes.

2. Gerichtsstand ist Rheine, sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. TIMMER ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts – ClSG – ist ausgeschlossen.

 

§13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der obigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

Stand September 2006.