Interne Meldestelle (HinSchG)

Die interne Meldestelle ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für die Entgegennahme von Meldungen, die auf mögliche Verstöße hinweisen, zuständig. 

Hierzu werden alle eingehenden Meldungen sorgfältig geprüft und dabei vertraulich behandelt.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“).

Die Umsetzung erfolgt über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen.

Wer kann Hinweise auf Verstöße melden?

Nach § 1 HinSchG können natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, diese melden.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

In den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen alle Meldungen, die mögliche Verstöße gegen unionsrechtliche Normen sowie strafbewehrte Verbotsnormen melden.

Kontakt zur internen Meldestelle

E-Mail: meldestelle@timmer.de

Hinweisgebende Personen können sich auch an die Meldestellen des Bundes wenden.

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html



Datenschutz und Vertraulichkeitsgebot

Im gesamten Meldeprozess werden zur Dokumentation und Überprüfung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet. Alle eingehenden Meldungen sind in Bezug auf die Identität der (hinweisgebenden) Person zur Weitergabe an die zur Erfüllung und Aufklärung der Meldung beteiligten Personen vertraulich zu behandeln, § 8 HinSchG.

Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. C DSGVO in Verbindung mit §§ 10, 11 HinSchG.