Allgemeine Einkaufsbedingungen der Timmer GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbe-ziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer gemäß § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweg-licher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst her-stellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Ver-tragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäu-fer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht aus-drücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fas-sung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Te-lefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zwei-feln über die Legitimation des erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wer-den.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbind-lich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkei-ten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwe-cke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schrift-lich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszu-führen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist ver-pflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefer-zeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Liefer-zeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprü-chen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Netto-preises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt DDP Dieselstraße 37, 48485 Neuenkirchen, Deutschland (In-coterms 2020). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz Dieselstraße 37 in 48485 Neuenkirchen, Deutschland zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Ab-nahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Über-gabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen
verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unver-tretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ein-schließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Trans-port- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ord-nungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Ka-lendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Über-weisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerun-gen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Ver-trages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder man-gelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräf-tig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt, Fertigungsmittel und Beistellung
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Pro-duktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urhe-berrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Drit-ten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhal-tungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unbe-rührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
Von uns überlassene Fertigungsmittel und ihre Vervielfältigung dürfen vom Verkäufer nur zur Ausführung unseres Auftrags benutzt werden. Vervielfältigungen durch den Ver-käufer von unseren auf die gelieferten Produkte zugeschnittenen Fertigungsmitteln sind nach der vollständigen Abwicklung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert auf Kosten des Verkäufers an unserem Geschäftssitz an uns auszuhändigen, sofern nicht ausdrück-lich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestell-ten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ei-gentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfs-weise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbe-halts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvor-behalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbei-tung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anlei-tungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzli-chen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergän-zungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – ins-besondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag ein-bezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Ver-käufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produkt-beschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Wer-bung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vor-schriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht be-schränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Be-gutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschä-digungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichpro-benverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter-suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäfts-gang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbe-schadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entde-ckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Ein-bau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sa-che eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir je-doch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Besei-tigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erfor-derlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt un-verhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vor-schriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Au-ßerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Auf-wendungsersatz.
§ 8 CE-Konformitätserklärung/Herstellererklärung/REACH-Verordnung
(1) Die gelieferten Produkte müssen alle die das jeweilige Produkt betreffenden Vorschrif-ten, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie erforderlich sein, muss der Verkäufer diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH-Verordnung). Liefert der Verkäufer Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung, so hat er die Pflicht zur Weitergabe dieser Information.
§ 9 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbeson-dere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Wa-ren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (ein-schließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mange-lanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiter-verarbeitet wurde.
§ 10 Produzentenhaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von An-sprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisations-bereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inan-spruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungs-summe von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 11 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm ver-kaufte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder ande-ren Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist
verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu ver-treten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt des Verkaufs hätte kennen müssen.
(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns ver-kauften Ware bleiben unberührt.
§ 12 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be-ginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für ding-liche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprü-che aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch in-ternationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Strei-tigkeiten unser Geschäftssitz in 48485 Neuenkirchen, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu er-heben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zustän-digkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 11/2024